Satzung der Konferenz der Mathematischen Fachbereiche (KMathF)
§ 1
(1) Die Konferenz ist die Vereinigung der mathematischen
Fachbereiche und Abteilungen der Universitäten und
wissenschaftlichen Hochschulen, die der Hochschulrektoren-
konferenz angehören, soweit sie ihren Beitritt erklärt
haben.
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(2) Ueber die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die
Plenarversammlung der KMathF mit Zweidrittelmehrheit auf
Antrag eines Fachbereichs oder einer Abteilung.
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(3) Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen
Hochschule mehrer Fachbereiche und/oder Abteilungen, in
denen mathematische Fachrichtungen vertreten sind, so
haben sie gemeinsam die Stellung eines Mitglieds der
KMathF.
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§ 2
(1) Aufgabe der KMathF ist die gegenseitige Beratung und
Wahrnehmung von gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung
und Lehre, die den mathematischen Fachbereichen und Abtei-
lungen obliegen, sowie die Vertretung der daraus resul-
tierenden Belange.
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(2) Beschlüsse, die sich an die Mitgliedsfachbereiche und
Abteilungen wenden, ergehen in der Form von Empfehlungen.
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(3) Als Vertretung der mathematischen Fachbereiche strebt
die KMathF eine enge Zusammenarbeit mit dem Mathematisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultätentag und der Hochschul-
rektorenkonferenz an. Sie versteht sich als Berater dieser
Gremien in den fachspezifischen Angelegenheiten der
mathematischen Fachbereiche.
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§ 3
(1) Die Organe der KMathF sind
die Plenarversammlung der Fachbereichsvorsitzenen,
der Sprecher und
der Beirat.
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(2) Für besondere Aufgaben können die Plenarversammlung
und der Beirat Ausschüsse einsetzen.
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§ 4
(1) Die Plenarversammlung tritt mindestens einmal im
Jahr (1. Okt. - 30. Sept.) zusammen. Sie wird vom Sprecher
einberufen.
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(2) Die Tagesordnung soll mindestens einen Monat vorher
bekanntgegeben werden. In ihr müssen alle Gegenstände
enthalten sein, deren Aufnahme bis zu diesem Zeitpunkt von
einem Mitglied beantragt worden ist. Durch Beschluß der
Plenarversammlung können auch spätere Anträge in die
Tagesordnung aufgenommen werden.
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(3) In dringenden Fällen kann der Sprecher die Plenar-
versammlung zu einer außer- ordentlichen Sitzung einberu-
fen. Diese Einberufung muß erfolgen, wenn es ein viertel
der Mitglieder beantragt. Die Fristen für die Tages-
ordnung gelten hierbei nicht.
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§ 5
(1) In der Plenarversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Der Sprecher ist als solcher stimmberechtigt. Weitere
Delegierte mathematischer Fachbereiche und Abteilungen
können an Sitzungen der KMathF ohne Stimmrecht teilnehmen.
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(2) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Sie
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
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§ 6
(1) Der Sprecher wird von der Plenarversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vertreter des Sprechers ist sein Amtsvorgänger.
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(2) Die Amtszeit des Sprechers beginnt am 1. Oktober.
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(3) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte der
KMathF, beruft die Sitzungen der Plenarversammlung und
des Beirates ein und leitet sie, führt deren Beschlüsse
aus und vertritt die KMathF nach außen. Er ist berechtigt,
zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Sitzung der Plenar-
versammlung und des Beirates Vertreter anderer Organi-
sationen oder andere Personen als Gäste einzuladen. Er
sorgt für die Protokolle und versendet sie.
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§ 7
(1) Der Beirat besteht aus drei zu wählenden Mitgliedern
und dem Verteter des Sprechers.
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(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Sprecher bei der Führung
der laufenden Geschäfte zu unterstützen.
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(3) Für die zu wählenden Beiratsmitglieder gelten die
Bestimmungen von § 6 Abs. (1) und (2) entsprechend.
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§ 8
(1) Die Mitglieder der KMathF sind verpflichtet, die
laufenden Verwaltungskosten durch einen jährlichen Beitrag
zu decken, dessen Höhe die Plenarversammlung bestimmt.
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(2) Der Sprecher legt jährlich Rechenschaft ab über die
Verwendung der Geldmittel. Er sorgt dafür, daß die Geld-
mittel gemäß § 23 BHO verwaltet werden.
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§ 9
Aenderungen dieser Satzung beschließt die Plenarversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und
mindestens der Hälfte der Mitglieder. Sie gelten nicht für die
Sitzung, in der sie beschlossen wurden.
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Beschlossen auf der Sitzung der Vorsitzenden der mathematischen
Fachbereiche am 4.10.1978.
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Geändert auf der 16. Plenarversammlung der KMathF am 13.4.1991
in Karlsruhe.
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Prof. J. Winkler <winkler@math.tu-berlin.de>
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