ANLAGE 2 zum Protokoll der Plenarversammlung 1979

Beschluß der KMathF vom 29.4.1979 betreffend die Übernahme von wissenschaftlichen Mitarbeitern (Wiss. Angestellte, wiss. Assist., Assistenzprofessoren) in den Schuldienst


Vorbemerkung: Anlaß zu diesem Beschluß ist die folgende zu Besorgnis Anlaß gebende Situation: Einerseits - und dies ist, zur Erhaltung eines Reservoirs an geeigneten Kräften für die Forschung und Lehre erforderlich - ziehen die Hochschullehrer in jahrelanger Arbeit (notwendig spezialisierte) Nachwuchskräfte heran. Andererseits müssen den im Reservoir verbleibenden, jedenfalls auch hochqualifizierten Kräften,andere Berufsbahnen eröffnet werden. Die freie Wirtschaft kann nur einen Teil dieser Kräfte angesichts ihres Alters und ihrer Spezialisierung übernehmen. Bei geeigneter pädagogischer Qualifikation dürfte die Übernahme solcher Bewerber dem Schuldienst durchaus Vorteile bringen. Trägt man nicht in geeigneter Weise für die Weiterverwendung der Kräfte aus dem Reservoir für Forschung, und Lehre Sorge, dann
  1. bewerben sich immer weniger qualifizierte Kräfte zu Beginn ihrer Berufslaufbahn um Assistentenstellen,
  2. müssen Assistenten oft überlang auf ihren Stellen gehalten werden,
  3. werden, was geradezu grotesk ist, hochbegabte Kräfte ohne Aussicht auf Anstellung entlassen, was zu deren Fremdverwendung führt.
Daher bittet die KMathF mit Nachdruck die zuständigen Landesministerien die folgenden Zielvorstellungen durch entsprechende Verordnungen sicherzustellen:
  1. Übernahme von Bewerbern aus dem eingangs genannten Personenkreis unter Ausdehnung der Altersbeschränkung in den Vorbereitungsdienst
  2. Nichtverfall der aus dem ersten Staatsexamen gegebenen.Ansprüche auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die Dauer der Dienstzeit als wiss. Mitarbeiter.
  3. Nichtverfall der Gültigkeit des zweiten Staatsexamens, wenn der Bewerber anschließend daran und danach ununterbrochen als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war.
  4. Bei entsprechender Eignung möglichst nahtlose über.leitung der Bewerber aus dem ersten Dienstverhältnis in den Schuldienst.
  5. Anerkennung der Diplomprüfung im Hauptfach für das Staatsexamen im Hauptfach mit schriftlicher Hausarbeit.
  6. Zustimmung zu ergänzenden Studien während der Tätigkeit als Mitarbeiter zur Erreichung der Qualifikation für das Staatsexamen in Nebenfächern.
  7. Teilweise Anrechnung der Dienstzeit als wiss. Mitarbeiter auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes.
Verordnungen, die diesen Gesichtspunkten Rechnung tragen, wären, ein Beitrag zur Durchlässigkeit der Berufswege an Schule und Universität. Der betroffene Personenkreis, für den solche Verordnungen von existenzieller Wichtigkeit sind; ist so klein und übersehbar, daß keine Störung für den üblichen Berufsweg von Staatsexamenskandidaten zu befürchten ist.

(einstimmig)